Wie können wir helfen?

Einbindung des Betriebsrats

Falls vorhanden, muss der Betriebsrat eingebunden werden

Informationspflicht vor Einführung des Hinweisgebersystems

Der Betriebsrat spielt eine wichtige Rolle bei der Einführung eines Hinweisgebersystems im Unternehmen. Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alle relevanten Informationen zur Einführung des Hinweisgebersystems zu informieren. Diese Zusammenarbeit ermöglicht es dem Betriebsrat, die geplanten Maßnahmen zu prüfen und festzustellen, ob weitere Beteiligungsrechte oder Aufgaben bestehen.

 
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Zunächst wird der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG vorab über die geplante Einrichtung eines Hinweisgebersystems zu unterrichten sein. Der Unterrichtungsanspruch soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob Beteiligungsrechte bestehen oder ob sonstige Aufgaben wahrzunehmen sind.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats: Aktive Gestaltung des Hinweisgebersystems

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Einführung einer Meldestelle im Rahmen des Hinweisgebersystems. Der Betriebsrat kann aktiv an der Gestaltung des Systems mitwirken und sicherstellen, dass es den Bedürfnissen der Arbeitnehmer und des Unternehmens gerecht wird.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht in dem Umfang, in dem das Hinweisgeberschutzgesetz den Arbeitgebern Gestaltungsspielraum lässt. Da die Errichtung einer internen Meldestelle gesetzlich vorgeschrieben ist, besteht bezüglich dieser Frage kein Mitbestimmungsrecht. Jedoch gibt es Gestaltungsspielräume bei der weiteren Ausgestaltung des Hinweisgebersystems. Entscheidungen wie die Wahl des Standorts der internen Meldestelle (im Unternehmen oder bei einem externen Dritten) oder die Art der Einreichung von Meldungen (schriftlich oder mündlich) können mitbestimmungspflichtig sein. Auch das Verfahren zur Bearbeitung der Hinweise bietet Raum für Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

Es ist zu beachten, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch dann gelten, wenn die interne Meldestelle von einem externen Dritten betrieben wird. Arbeitgeber dürfen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht umgehen, indem sie mitbestimmungspflichtige Maßnahmen an Dritte auslagern. Bei der Einbeziehung Dritter sollte durch entsprechende Vertragsgestaltungen sichergestellt werden, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats weiterhin gewährleistet sind.

Darüber hinaus ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten, wenn das Hinweisgebersystem den Einsatz technischer Einrichtungen vorsieht. Dieses Mitbestimmungsrecht gilt, wenn eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Arbeitnehmer eingesetzt werden soll. Selbst wenn die interne Meldestelle von einem externen Dritten betrieben wird, der seine eigenen technischen Einrichtungen verwendet, kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht umgangen werden.

 
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Die Einführung eines Hinweisgebersystems löst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. Nr. 1 BetrVG aus. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Mitarbeitenden im Betrieb mitzubestimmen. Hierunter fällt nach der ständigen Rechtsprechung auch die Einführung von Verfahren zur Meldung von Verstößen.

Mitbestimmungsrecht bei personellen Angelegenheiten

Die Besetzung der Meldestelle kann mitbestimmungspflichtige Tatbestände gemäß § 99 BetrVG auslösen. Insbesondere bei größeren Unternehmen kann die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen relevant sein. Hierbei ist zu prüfen, ob es sich um eine Versetzung im Sinne des § 99 BetrVG handelt oder ob eine Aufgabenerweiterung vorliegt. Insbesondere wenn die Meldestellenfunktion auf bestehende Mitarbeiter übertragen wird und sich dadurch deren Aufgabenbereich erheblich ändert, kann dies als mitbestimmungspflichtige Versetzung angesehen werden.

 
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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzungen gemäß § 99 BetrVG ist zu beachten. Bei der personellen Ausgestaltung der Meldestelle könnte es sowohl zu Einstellungen als auch zu Versetzungen kommen. Da es für die Beurteilung der Erheblichkeit nicht nur auf eine quantitative, sondern auch auf eine qualitative Betrachtung ankommt und den internen Meldestellen künftig eine besondere Bedeutung zukommen wird, spricht viel dafür, dass eine Übertragung dieser Aufgabe auf vorhandene Mitarbeitende häufig eine mitbestimmungsrechtliche Versetzung darstellen wird.

Schulungspflichten im Kontext des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz legt einen hohen Stellenwert auf die berufliche Fortbildung der mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauten Personen. Es obliegt dem Arbeitgeber sicherzustellen, dass diese Personen regelmäßig geschult werden, um ihre Aufgaben effektiv ausüben zu können.

Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat zwar kein Mitbestimmungsrecht bei außerbetrieblichen Schulungen, jedoch kann er über Unterrichtung, Anhörung und Beratung aktiv zur Gestaltung der Schulungsmaßnahmen beitragen. Bei innerbetrieblichen Schulungen hingegen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht und kann die Wahl der Schulungsanbieter beeinflussen.

Darüber hinaus ist es wichtig, dass das Unternehmen allen Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen zum unternehmensinternen Hinweisgebersystem bereitstellt. Dies kann beispielsweise über das Intranet des Unternehmens oder durch betriebsinterne Schulungen erfolgen. Bei der Planung und Durchführung solcher Schulungen sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen.

Es empfiehlt sich auch eine enge Abstimmung mit dem Konzern- oder Gesamtbetriebsrat, sofern vorhanden, um eine einheitliche Regelung innerhalb des Unternehmensverbunds sicherzustellen.

 
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